Werden Sie Wahlhelfer/in und unterstützen uns am Wahltag!
Die nächsten Wahlen zum nordrhein-westfälischen Landtag werden am 25. April 2027 stattfinden.
Zuallererst: Sie benötigen keinerlei Vorkenntnisse, um bei einer Wahl aktiv dabei zu sein.
Wahlhelfer*in in einem Wahlraum oder Briefwahlbezirk kann jede Person werden, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt ist.
Wahlhelfer*in werden
Zuallererst: Sie benötigen keinerlei Vorkenntnisse, um bei einer Wahl aktiv dabei zu sein.
- Nach Eingang Ihrer Meldung werden wir zunächst prüfen, wo wir Sie einsetzen können und in welcher Funktion.
- Wenn Sie sich freiwillig melden, werden wir Ihre Wünsche zum Einsatzort soweit möglich berücksichtigen.
- Nach erfolgter Einplanung erhalten Sie von uns Ihr Berufungsschreiben. Damit werden Sie für einen Einsatz verpflichtet.
- In Ihrem Berufungsschreiben sind alle notwendigen Informationen zum Einsatzort, zur Einsatzzeit und Ihrer Funktion um Wahlvorstand enthalten.
- Für Ihren Einsatz erhalten Sie eine Aufwandsentschädigung, die ebenfalls in Ihrem Berufungsschreiben mitgeteilt wird.
- Wir bieten Ihnen Schulungen und Informationsmaterial zur Vorbereitung auf Ihre Tätigkeit an.
- Am Wahltag ist das Wahlteam bei Fragen für Sie erreichbar.
- Mit Ihrer freiwilligen Meldung akzeptieren Sie die Datenschutzbestimmungen der Stadt Werdohl. Weitere Informationen zum Datenschutz für Wahlhelfer*innen stehen zum Download als PDF bereit.
Wir stellen Ihnen alle wichtigen Informationen zum Thema Vorbereitung/Schulungen sowie die FAQs weiter unterhalb auf dieser Seite zur Verfügung.
Die aktuellen Schulungsunterlagen werden Ihnen hier ca. 2 Wochen vor der Wahl zur Verfügung gestellt.
Wahlhelfer*in in einem Wahlraum oder Briefwahlbezirk kann jede Person werden, die zur jeweiligen Wahl wahlberechtigt ist.
Die Voraussetzungen zum Alter und zur Staatsangehörigkeit im Einzelnen:
- Bei Kommunalwahlen: Deutsche und EU-Angehörige ab 16 Jahren
- Bei Europawahlen: Deutsche und EU-Angehörige ab 16 Jahren
- Bei Bundeswahlen: Deutsche ab 18 Jahren
- Bei Landtagswahlen: Deutsche ab 16 Jahren
Sie sollten Ihren ständigen Wohnsitz in Werdohl haben, dies ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben.
Weitere besondere Voraussetzungen müssen nicht erfüllt werden. Die Wahlvorstände sind so zusammengesetzt, dass sich in jedem Wahlvorstand erfahrene Personen befinden, die schon einmal an einer Wahl teilgenommen haben.
Den Wahlvorständen steht die Lernplattform und schriftliche Schulungsunterlagen zur Verfügung und können ihre Fragen mit Mitarbeitern des Wahlamtes klären.
Hier gelangen Sie zur Lernplattform
Wenn die Schulungsunterlagen und die Lernplattform Fragen offenlassen: Wenden Sie sich bitte an das Wahlamt, Ihnen wird dann gerne weitergeholfen.
FAQ - Häufig gestellte Fragen von Wahlhelfer*innen
Ein Wahlvorstand ist ein eigenständiges Wahlorgan zur Durchführung der Wahl und zur Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk. Er besteht bei den Wahlen in Werdohl zumeist aus acht ehrenamtlich tätigen Wahlhelfer*innen.
In jedem Wahllokal und für jeden Briefwahlbezirk wird ein Wahlvorstand eingerichtet. Der besteht aus dem*der Vorsteher*in, seinem*er Stellvertreter*in und vier Beisitzer*innen. Die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Der Wahlvorstand übt u.a. folgende Aufgaben aus:
- Überwachung der Wahlhandlung im Allgemeinen,
- Wahrung der Geheimhaltung der Wahl. Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung im Wahlraum,
- Beschlussfassung über Zulassung oder Zurückweisung eines Wählers,
- Entscheidung über die Gültigkeit der Stimmzettel und Stimmen,
- Entscheidung über Wahlhandlung und Ergebnisermittlung,
- Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk
Das Wahlrecht ist ein Grundelement unserer Demokratie. Das Grundgesetz regelt, dass die vom Volk ausgehende Staatsgewalt vor allem in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt wird.
Wahlen werden vom Volk selbst organisiert. Auch das Bundesverfassungsgericht urteilte, dass hierbei das Volk selbst als ein Verfassungsorgan tätig ist. Das Volk umfasst alle Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.
Ohne einen Wahlvorstand mit seinen ehrenamtlichen Helfer*innen ist eine Wahl unmöglich.
Die Bundesrepublik Deutschland ist eine repräsentative Demokratie, weil zwar alle Bürger*innen durch Wahlen mitbestimmen, aber natürlich nicht alle gleichzeitig mitreden können. Deshalb lebt der freiheitliche Rechtsstaat davon, dass Abgeordnete in ein Parlament (z.B. Bundestag und Landtag) gewählt werden, das dann stellvertretend für das Volk entscheidet. Eine Wahl kann aber nur ordnungsgemäß durchgeführt werden, wenn die Wähler*innen am Wahltag im Wahllokal einen Wahlvorstand vorfinden, der die Wahlhandlung regelt. Ein Wahlvorstand muss deshalb so kompetent besetzt sein, dass er vor Ort im Wahllokal alles Erforderliche organisieren kann.
Alle Personen, die das Wahlrecht besitzen. Näheres regeln die jeweiligen Wahlordnungen.
Allerdings darf jede Person bei einer Wahl nur ein Wahlehrenamt ausüben. Also dürfen Mitglieder des Wahlausschusses sowie deren Vertretungen nicht auch Mitglied eines Wahlvorstandes sein.
Wahlhelfer bzw. Mitglieder von Wahlvorständen müssen auch für die jeweilige Wahl wahlberechtigt sein.
- Bei Kommunalwahlen: Deutsche und EU-Angehörige ab 16 Jahren
- Bei Europawahlen: Deutsche und EU-Angehörige ab 16 Jahren
- Bei Bundes- und Landtagswahlen: Deutsche ab 18 Jahren
- Bei der Wahl des Integrationsrats: Wahlberechtigte ab 16 Jahren
- Bei der Wahl zum Seniorenbeirat: Deutsche und EU-Angehörige ab 18 Jahren
Bitte beachten: 16- bis 18-jährige Personen werden in der Regel zunächst als Beisitzer*innen in den Wahlvorständen eingesetzt.
Grundsätzlich kann jede*r Wahlberechtigte zu diesem Ehrenamt berufen werden. Sie müssen alle Wahlrechtsvoraussetzungen erfüllen, müssen aber nicht unbedingt in Werdohl wohnhaft sein. Näheres hierzu regeln die jeweiligen Wahlordnungen.
Wir setzen jedoch möglichst auf Freiwilligkeit. Wenn Sie sich für die Tätigkeit in einem Wahlvorstand interessieren, schreiben Sie uns oder nutzen Sie unser Onlineformular.
Während der Tätigkeit in einem Wahlvorstand wird Neutralität erwartet.
Eigentlich selbstverständlich: Sie sollen das Wahlehrenamt unparteiisch wahrnehmen. Es darf mit Recht erwartet werden, dass die Wahl ohne jede Beeinflussung stattfindet - weder durch Worte noch durch das sichtbare Tragen irgendeines Zeichens, das auf eine politische Einstellung hinweist (z.B. Nadel oder Plakette). Es versteht sich ferner von selbst, dass Ihr äußeres Erscheinungsbild als Wahlhelfer*in der Würde des Wahlehrenamtes entsprechen soll.
Eine besondere Verpflichtung ist die Verschwiegenheit über die bei Ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen. Das gilt insbesondere über die persönlichen Daten der Wähler*innen, die Ihnen als Wahlvorstand bekannt werden und über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Wähler*innen könnten Sie bitten, bei der Stimmabgabe behilflich zu sein. Geheimhaltung ist auch hier oberstes Gebot.
Zur Verschwiegenheitspflicht gehört ebenfalls, ob jemand von seinem Wahlrecht Gebrauch gemacht hat oder nicht. Achten Sie darauf, dass Sie in Anwesenheit anderer Personen keine persönlichen Daten offenbaren.
Die Schulungsunterlagen, aus denen Sie alle wichtigen Informationen für den Wahltag entnehmen können, stellen wir Ihnen digital auf dieser Seite zum Download zur Verfügung.
Besonders hilfreich ist auch die den Wahlhelfenden zur Verfügung stehende Lernplattform.
Weitere Fragen beantworten Ihnen darüber hinaus gerne die Mitarbeiter*innen des Kommunalen Wahlbüros.
Rechtzeitig vor dem Wahltag erhalten alle Wahlvorstandsmitglieder eine schriftliche Berufung, aus der auch hervorgeht, in welchem Wahlraum und in welcher Funktion sie eingesetzt sind.
Diejenigen, die zu diesem Zeitpunkt noch keinem Wahlvorstand zugeordnet wurden, werden über ihre Zugehörigkeit zur Reserve informiert.
Falls Ausfälle nachzubesetzen sind, können einzelne Berufungen auch erst kurz vor der Wahl ausgesprochen werden.
Zunächst wird versucht, alle Wahlhelfer*innen in ihrem eigenen Wahlraum oder zumindest in unmittelbarer Nähe dazu einzusetzen. Falls Sie einen Wunsch-Wahlraum angegeben haben, versuchen wir Sie dort einzusetzen.
In einigen Fällen lässt sich aber unter Berücksichtigung der gemeldeten Freiwilligen und der zu besetzenden Funktionen ein Einsatz in einem anderen Bereich Werdohls nicht vermeiden. Wir bitten insofern um Ihr Verständnis.
Wenn Sie in Ihrem eigenen Wahlbezirk eingesetzt sind, können Sie auch als Mitglied des Wahlvorstandes dort Ihre Stimme abgeben. Ansonsten erlauben es die Pausen bei Ihrer Tätigkeit in den meisten Fällen auch, den eigenen Wahlraum aufzusuchen.
Sollte das nicht möglich sein, haben Sie die Option, im Vorfeld Briefwahlunterlagen zu beantragen und Ihre Stimme per Briefwahl abzugeben.
Ja, wir notieren Ihre Wünsche zum Einsatzort, zur Funktion oder zum Einsatz mit Bekannten oder Verwandten und versuchen diesen im Rahmen unserer Möglichkeiten zu entsprechen.
Auch wenn Sie nicht sofort berufen werden, erfüllen Sie in der Reserve als Ersatzperson eine wichtige Aufgabe. Sie bieten die Gewähr für einen schnellen Ersatz bei Ausfällen und damit für einen weiterhin reibungslosen Ablauf.
Die allgemeinen Wahlvorstände treffen sich in der Regel um 7:30 Uhr im Wahlraum, um den Raum einzurichten und für die Wahlhandlung vorzubereiten.
Wenn die Vorbereitungen abgeschlossen sind, besteht die Möglichkeit, dass der Wahlvorsteher die Wahlhelfer für den Dienst vormittags und nachmittags einteilt. Dann müssen Sie nicht den gesamten Wahltag im Wahllokal verbringen.
Die Wahlhandlung beginnt um 8:00 Uhr. Im Tagesverlauf sorgen Sie für einen ordnungsgemäßen Ablauf, überprüfen die Wahlberechtigung der Wähler*innen und stellen eine ungestörte Stimmabgabe für jede*n Wähler*in sicher. Um 18:00 Uhr ist die Stimmabgabe beendet und der Wahlvorstand ermittelt das Wahlergebnis in seinem Wahlbezirk. Zum Schluss verpackt der Wahlvorstand die Unterlagen und übergibt sie an eine beauftrage Stelle des Kommunalen Wahlbüros.
Die Briefwahlvorstände treffen sich erst am Nachmittag und bereiten die Auszählung vor, die dann ebenfalls um 18:00 Uhr beginnt.
Bei den allgemeinen Wahlvorständen, ja. In der Regel wird dort bis 18:00 Uhr in zwei "Schichten" gearbeitet. Die Absprache der Pausen treffen die Wahlvorstandsmitglieder eigenverantwortlich während der Vorbereitungszeit am Morgen. An der Auszählung nehmen dann wieder alle teil.
Ein fester Zeitpunkt kann hier nicht genannt werden. Grundsätzlich ist die Tätigkeit des Wahlvorstandes beendet, wenn das Ergebnis im Wahlbezirk ermittelt ist und die Abschlussarbeiten erfolgt sind. Wann das ist, hängt u.a. von der Art der Wahl und der Wahlbeteiligung ab.
Nachdem das Ergebnis festgestellt ist und die Abschlussarbeiten erledigt sind, ist die Aufgabe des Wahlvorstandes beendet. Nur Wahlvorsteher*in und Schriftführer*in geben noch die Wahlunterlagen bei einer Annahmestelle ab.
Stadt Werdohl
Wahlamt
Goethestraße 51
58791 Werdohl
Allgemeine Öffnungszeiten des Rathauses
Ansprechpartnerin: Frau Andrea Mentzel, Tel. 917209
