Veröffentlichung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz

Veröffentlichung nach § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes

Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 16.12.2004 das Gesetz zur Verbesserung der Korruptionsbekämpfung und zur Errichtung und Führung eines Vergaberegisters in Nordrhein-Westfalen (Korruptionsbekämpfungsgesetz) beschlossen. Dieses Gesetz ist am 01.03.2005 in Kraft getreten.

Nach § 7 dieses Gesetzes sind die Mitgliedes des Rates und die sachkundigen Bürger künftig verpflichtet, dem Bürgermeister jährlich schriftlich Auskunft zu erteilen über:

1.    den ausgeübten Beruf und Beraterverträge,                                                                   

2.    die Mitgliedschaften in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 des Aktiengesetzes,                                                                                                              

3.    die Mitgliedschaft in Organen von verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form der in § 1 Abs. 1 und 2 des Landesorganisationsgesetzes genannten Behörden und Einrichtungen,                                                                                                                  

4.    die Mitgliedschaft in Organen sonstiger privatrechtlicher Unternehmen,                       

5.    die Funktionen in Vereinen oder vergleichbaren Gremien.

 

Der Veröffentlichungspflicht nach § 7 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes folgt die Stadt Werdohl durch die Veröffentlichung dieses Dokumentes, das über den Internetauftritt der Stadt Werdohl eingesehen werden kann. Hiermit haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, sich über die Tätigkeiten der Ratsmitglieder zu informieren.

Veröffentlichung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz 2025 (pdf) - Ratsmitglieder

Veröffentlichung nach dem Korruptionsbekämpfungsgesetz 2025 (pdf) - Sachkundige Bürger