Bianca
Varga
Woche Standard
Montag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Die Stadtkasse nimmt zudem die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde der Stadt Werdohl nach § 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW (VwVG NRW) wahr.
Die Vollstreckungsbehörde sorgt dafür, dass öffentlich-rechtliche und privat-rechtliche Geldforderungen eingenommen werden.
Dazu zählen Ansprüche der Stadt selbst, aber auch fremde Forderungen z.B. GEZ-Gebühren.
Die Mahnung ist Voraussetzung für die Vollstreckung.
Mahnungen haben den Zweck den Schuldner an seine fällige Geldleistung zu erinnern.
Die Höhe der Mahngebühr wird im Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW geregelt.
Sie stellt den Ersatz für den Aufwand dar, der bei den Vollstreckungsbehörden durch nicht Bezahlung der Forderungen verursacht wird.
Laut § 240 Abgabenordnung (AO) ist die Stadt Werdohl verpflichtet bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge zu erheben.
Erfolgt keine Reaktion auf die Mahnung, wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet.
Durch die Zwangsvollstreckung entstehen für den Schuldner weitere Kosten.
Vollstreckungsmaßnahmen sind:
Vollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz werden auf Antrag der Vollstreckungsbehörde durch das für das Grundstück zuständige Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) durchgeführt.
Aufgaben sind u.a.: