Ordnungsbehördliche Bestattungen
Bestattungswesen
Nur in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst die Stadt Werdohl die Bestattung.
Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer Bestattung zugeführt wird.
Die Bestattungspflicht der Stadt Werdohl greift immer nur subsidiär, d.h., wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
Die Stadt Werdohl nimmt in diesem Fall eine Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen vor, wenn die/der Tote in dem Stadtgebiet der Stadt Werdohl gefunden worden ist oder der Tod hier eingetreten ist.
Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungsverpflichtung. Die Weigerung von Bestattungspflichtigen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:
- Ehegatte
- eingetragene Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
- Anschrift
- 001 Goethestr. 51 58791 Werdohl
Maximilian
Pondruff
Woche Standard
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08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
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08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
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- 001 Goethestr. 51 58791 Werdohl
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- 02392 917335
- Fax
- 02392 917235
- standesamt@werdohl.de
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Leitzbach
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- standesamt@werdohl.de
Bestattungswesen (ordnungsbehördliche Bestattung)
Ordnungsbehördliche Bestattungen
Bestattungswesen
Nur in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst die Stadt Werdohl die Bestattung.
Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer Bestattung zugeführt wird.
Die Bestattungspflicht der Stadt Werdohl greift immer nur subsidiär, d.h., wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
Die Stadt Werdohl nimmt in diesem Fall eine Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen vor, wenn die/der Tote in dem Stadtgebiet der Stadt Werdohl gefunden worden ist oder der Tod hier eingetreten ist.
Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungsverpflichtung. Die Weigerung von Bestattungspflichtigen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:
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Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
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Rathaus
Raum: 12
Goethestr. 51
58791
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| Dienstag: | 08:00 - 12:30 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 - 12:30 Uhr |
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