Bestattungswesen (ordnungsbehördliche Bestattung)

Ordnungsbehördliche Bestattungen

Bestattungswesen

 

Nur in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst die Stadt Werdohl die Bestattung.

Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer Bestattung zugeführt wird.

Die Bestattungspflicht der Stadt Werdohl greift immer nur subsidiär, d.h., wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können.

Die Stadt Werdohl nimmt in diesem Fall eine Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen vor, wenn die/der Tote in dem Stadtgebiet der Stadt Werdohl gefunden worden ist oder der Tod hier eingetreten ist.

Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungsverpflichtung. Die Weigerung von Bestattungspflichtigen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:

  • Ehegatte
  • eingetragene Lebenspartner
  • volljährige Kinder
  • Eltern
  • volljährige Geschwister
  • Großeltern
  • volljährige Enkelkinder

Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Kontakt

Maximilian Pondruff

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Frank Leitzbach

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