Ordnungsbehördliche Bestattungen
Bestattungswesen
Nur in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst die Stadt Werdohl die Bestattung.
Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer Bestattung zugeführt wird.
Die Bestattungspflicht der Stadt Werdohl greift immer nur subsidiär, d.h., wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
Die Stadt Werdohl nimmt in diesem Fall eine Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen vor, wenn die/der Tote in dem Stadtgebiet der Stadt Werdohl gefunden worden ist oder der Tod hier eingetreten ist.
Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungsverpflichtung. Die Weigerung von Bestattungspflichtigen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:
Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Maximilian
Pondruff
Woche Standard
Montag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Frank
Leitzbach
Woche Standard
Montag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Ordnungsbehördliche Bestattungen
Bestattungswesen
Nur in den Fällen, in denen bestattungspflichtige Angehörige nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können, veranlasst die Stadt Werdohl die Bestattung.
Unter Bestattungspflicht versteht man die Pflicht, nach dem Tod einer Person dafür zu sorgen, dass deren Leichnam einer Bestattung zugeführt wird.
Die Bestattungspflicht der Stadt Werdohl greift immer nur subsidiär, d.h., wenn die bestattungspflichtigen Angehörigen nicht vorhanden sind oder bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können.
Die Stadt Werdohl nimmt in diesem Fall eine Ersatzvornahme für die Bestattungspflichtigen vor, wenn die/der Tote in dem Stadtgebiet der Stadt Werdohl gefunden worden ist oder der Tod hier eingetreten ist.
Die Weigerung seiner Bestattungspflicht nachzukommen, z.B. durch familiäre Konflikte als auch das nicht rechtzeitige Veranlassen der Bestattung, entbindet nicht von der Bestattungspflicht bzw. Kostentragungsverpflichtung. Die Weigerung von Bestattungspflichtigen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Bestattungspflichtig im Sinne des Bestattungsgesetzes NRW sind die nächsten Angehörigen der oder des Verstorbenen in der vorgegebenen Reihenfolge:
Gemäß § 13 Bestattungsgesetz NRW müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.