Handwerkerparkausweis

Befahren der Fußgängerzone außerhalb der Lieferzeiten

Das Befahren der Fußgängerzone ist grundsätzlich nur während der festgelegten Lieferzeiten, von 18:00 Uhr – 10:00 Uhr und 12:30 Uhr – 14:30 Uhr gestattet. Inhaber eines Handwerkerparkausweises (Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO) können eine separate Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO für das Befahren der Fußgängerzone beantragen, wenn sie die Fußgängerzone außerhalb der festgelegten Zeiten befahren müssen. Diese Genehmigung wird auf Antrag für ein Jahr erteilt.

Sonstigen Personen wird diese Genehmigung nach Prüfung ggf. anlassbezogen erteilt. 

Bitte beachten Sie, dass das Befahren ohne diese Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einem Bußgeld geahndet werden kann. 

Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).