Annahme und Bearbeitung von Gewerbemeldungen
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, ist die Identität anhand des Personalausweises / Passes zu überprüfen. Außerdem müssen ausländische Mitbürger eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen.
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nachzuweisen.
Gewerbeanmeldung
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt.
Bei einer schriftlichen Gewerbeanzeige müssen die o. g. Unterlagen in lesbarer Kopie beigefügt werden. Außerdem muss die gewerbliche Tätigkeit und deren Beginn genau bezeichnet werden.
Besonderheiten / Befreiungen
Bei bestimmten Gewerbetreibenden, an deren Vertrauenswürdigkeit besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Detekteien, Ehevermittler, Reisebürounternehmer, Alt- und Metallwarenhändler), ist die Einholung eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges beim Bundeszentralregister in Bonn unerlässlich. Die Anträge sind beim zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. Bürgeramt zu stellen
Die Prüfung von erlaubnispflichtigen Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer oder Handwerk) betreiben wollen oder Ausländer sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.
Mangelhafte Anzeigen, die nicht gut lesbar, unvollständig oder unrichtig ausgefüllt wurden, können zurückgewiesen werden.
Eine Gewerbeanmeldung muss nicht erfolgen, wenn es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt.
Gewerbeummeldung
Gewerbeabmeldung
Gewerbeanmeldung / Gewerbeummeldung
33,00 €
für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind.
+ 13,00 €
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
26,00 €
für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
15,00 € für ein Duplikat
Annahme und Bearbeitung von Gewerbemeldungen
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, ist die Identität anhand des Personalausweises / Passes zu überprüfen. Außerdem müssen ausländische Mitbürger eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen.
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nachzuweisen.
Gewerbeanmeldung
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt.
Bei einer schriftlichen Gewerbeanzeige müssen die o. g. Unterlagen in lesbarer Kopie beigefügt werden. Außerdem muss die gewerbliche Tätigkeit und deren Beginn genau bezeichnet werden.
Besonderheiten / Befreiungen
Bei bestimmten Gewerbetreibenden, an deren Vertrauenswürdigkeit besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Detekteien, Ehevermittler, Reisebürounternehmer, Alt- und Metallwarenhändler), ist die Einholung eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges beim Bundeszentralregister in Bonn unerlässlich. Die Anträge sind beim zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. Bürgeramt zu stellen
Die Prüfung von erlaubnispflichtigen Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer oder Handwerk) betreiben wollen oder Ausländer sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.
Mangelhafte Anzeigen, die nicht gut lesbar, unvollständig oder unrichtig ausgefüllt wurden, können zurückgewiesen werden.
Eine Gewerbeanmeldung muss nicht erfolgen, wenn es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt.
Gewerbeummeldung
Gewerbeabmeldung
Gewerbeanmeldung / Gewerbeummeldung
33,00 €
für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind.
+ 13,00 €
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
26,00 €
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15,00 € für ein Duplikat
Eric
Anders
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Montag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 16:00 Uhr
Dienstag
08:00 - 12:30 Uhr
Donnerstag
08:00 - 12:30 und 14:00 - 17:00 Uhr
Freitag
08:00 - 12:30 Uhr
Gewerbeanmeldung / Gewerbeummeldung
33,00 €
für juristische Personen, auch wenn sie vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften sind.
+ 13,00 €
für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen
26,00 €
für natürliche Personen und vertretungsberechtigte Gesellschafter von Personengesellschaften, die keine juristischen Personen sind
15,00 € für ein Duplikat
Annahme und Bearbeitung von Gewerbemeldungen
Voraussetzungen / notwendige Unterlagen
Erstattet der Gewerbetreibende die Anzeige persönlich, ist die Identität anhand des Personalausweises / Passes zu überprüfen. Außerdem müssen ausländische Mitbürger eine aktuelle Meldebescheinigung vorlegen.
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt
Wird ein Gewerbebetrieb von einem Minderjährigen oder im Namen eines Minderjährigen angezeigt, ist eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes nachzuweisen.
Gewerbeanmeldung
Wird die Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten erstattet, wird der Nachweis der schriftlichen Bevollmächtigung, die Identitätsnachweise und die Meldebescheinigung verlangt.
Bei einer schriftlichen Gewerbeanzeige müssen die o. g. Unterlagen in lesbarer Kopie beigefügt werden. Außerdem muss die gewerbliche Tätigkeit und deren Beginn genau bezeichnet werden.
Besonderheiten / Befreiungen
Bei bestimmten Gewerbetreibenden, an deren Vertrauenswürdigkeit besondere Anforderungen zu stellen sind (z.B. Detekteien, Ehevermittler, Reisebürounternehmer, Alt- und Metallwarenhändler), ist die Einholung eines Führungszeugnisses und eines Gewerbezentralregisterauszuges beim Bundeszentralregister in Bonn unerlässlich. Die Anträge sind beim zuständigen Einwohnermeldeamt bzw. Bürgeramt zu stellen
Die Prüfung von erlaubnispflichtigen Personen, die ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z.B. Makler, Baubetreuer oder Handwerk) betreiben wollen oder Ausländer sind bei der Erstattung von Anzeigen aufzufordern, die Erlaubnis nachzuweisen, die Handwerkskarte vorzulegen bzw. zu belegen, dass die für die angemeldete Tätigkeit erforderliche Aufenthaltserlaubnis erteilt ist.
Mangelhafte Anzeigen, die nicht gut lesbar, unvollständig oder unrichtig ausgefüllt wurden, können zurückgewiesen werden.
Eine Gewerbeanmeldung muss nicht erfolgen, wenn es sich hierbei um eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 6 GewO handelt.
Gewerbeummeldung
Gewerbeabmeldung
Wenn der Betrieb aufgegeben wird, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig angezeigt werden.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Bei Personengesellschaften (z. B OhG, GbR) ist die Anzeige für jeden geschäftsführenden Gesellschafter zu erstatten.
Sie benötigen folgende Unterlagen:
Wenn der Betrieb innerhalb der Gemeinde verlegt wird, der Gegenstand des Gewerbes gewechselt oder auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die bei Gewerbebetrieben der angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig angezeigt werden.
Wird der Betrieb in eine andere Gemeinde verlegt, ist er abzumelden und in der anderen Gemeinde anzumelden.
Sie benötigen folgende Unterlagen: