Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöffen und Schöffinnen und Jugendschöffen und Jugenschöffinen für die Amtszeit vom 01.01.2024 bis 31.12.2028 gewählt.
Gesucht werden in unserer Stadt insgesamt 8 Frauen und Männer, die am Amtsgericht Altena (Westfalen) und Landgericht Hagen als Vertreter des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen.
Die Verteilung ist wie folgt vorgesehen:
Im Bereich Erwachsenenstrafrecht: 5 Schöffinnen/Schöffen, für die Besetzung der Strafkammern beim Landgericht Hagen, sowie 1 Schöffin/Schöffe für das Schöffengericht in Altena (Westf.).
Im Bereich Jugendstrafrecht: 1 Schöffin/Schöffe, bei den Jugendkammern des Landgerichts Hagen, sowie 1 Schöffin/Schöffe beim Jugendschöffengericht in Altena (Westf.).
Der Rat der Stadt Werdohl und der Jugendhilfeausschuss der Stadt Werdohl schlagen dem Amtsgericht mindestens doppelt so viele Kandidaten vor, wie an Schöffen benötigt werden.
Es werden Bewerberinnen und Bewerber gesucht
• die in der Stadt Werdohl wohnen und am 01.01.2024 zwischen 25 und 69 Jahre alt sind.
• Wählbar sind deutsche Staatsangehörige, die die deutsche Sprache ausreichend beherrschen müssen und die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt geeignet sind (ausreichende Belastbarkeit) und bislang nicht in Vermögensverfall geraten sind.
• Wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder gegen wen ein Ermittlungsverfahren wegen einer schweren Straftat schwebt, die zum Verlust der Übernahme von Ehrenämtern führen kann, ist von der Wahl ausgeschlossen. Auch hauptamtlich in oder für die Justiz Tätige (Richter, Gerichtshelfer, Rechtsanwälte, Polizeivollzugsbeamte, Bewährungshelfer, Strafvollzugsbedienstete usw.) und Religionsdiener sollen nicht zu Schöffen gewählt werden. Gleiches gilt für Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung und für Beamtinnen und Beamte, die jederzeit einstweillig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können. Zudem müssen die Bewerber wahrheitsgetreu versichern können, dass sie nie hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatsicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik waren.
Über was eine Schöffin/ein Schöffe verfügen sollte:
• Schöffen sollten über soziale Kompetenz verfügen, d.h. das Handeln eines Menschen in seinem sozialen Umfeld beurteilen können. Von ihnen werden Lebenserfahrung und Menschenkenntnis erwartet. Die ehrenamtlichen Richter müssen Beweise würdigen, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass sich ein bestimmtes Geschehen so ereignet hat oder nicht, aus den vorgelegten Zeugenaussagen, Gutachten oder Urkunden ableiten können. Die Lebenserfahrung, die ein Schöffe mitbringen muss, kann sich aus beruflicher Erfahrung und/oder gesellschaftlichem Engagement rekrutieren. Dabei steht nicht der berufliche Erfolg im Mittelpunkt, sondern die Erfahrung, die im Umgang mit Menschen erworben wurde.
• Schöffen in Jugendstrafsachen sollten in der Jugenderziehung über besondere Erfahrung verfügen.
• Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbst-ständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung.
• Schöffen müssen ihre Rolle im Strafverfahren kennen, über Rechte und Pflichten informiert sein und sich über die Ursachen von Kriminalität und den Sinn und Zweck von Strafe Gedanken gemacht haben.
• Sie müssen bereit sein, Zeit zu investieren, um sich über ihre Mitwirkungs- und Gestaltungs-möglichkeiten weiterzubilden. Wer zum Richten über Menschen berufen ist, braucht ein großes Verantwortungsbewusstsein für den Eingriff in das Leben anderer Menschen. Objektivität und Unvoreingenommenheit müssen auch in schwierigen Situationen bewahrt werden, etwa wenn der Angeklagte auf Grund seines Verhaltens oder wegen der vorgeworfenen Tat zutiefst unsympathisch ist oder die veröffentlichte Meinung bereits eine Vorverurteilung ausgesprochen hat.
Schöffen – wichtig für das Gerichtswesen:
• Schöffen sind mit den Berufsrichtern gleichberechtigt. Für jede Verurteilung und jedes Strafmaß ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in dem Gericht erforderlich. Gegen beide Schöffen kann niemand verurteilt werden.
• Jedes Urteil - gleichgültig ob Verurteilung oder Freispruch - haben die Schöffen daher mit zu verantworten. Wer die persönliche Verantwortung für eine mehrjährige Freiheitsstrafe, für die Versagung von Bewährung oder für einen Freispruch wegen mangelnder Beweislage gegen die öffentliche Meinung nicht übernehmen kann, sollte das Schöffenamt nicht anstreben.
• In der Beratung mit den Berufsrichtern müssen Schöffen ihren Urteilsvorschlag standhaft vertreten können, ohne besserwisserisch zu sein, und sich von besseren Argumenten überzeugen lassen, ohne opportunistisch zu sein. Ihnen steht in der Hauptverhandlung das Fragerecht zu. Sie müssen sich entsprechend verständlich machen, auf den Angeklagten wie andere Prozessbeteiligte eingehen können und an der Beratung argumentativ teilnehmen. Ihnen wird daher Kommunikations- und Dialogfähigkeit abverlangt.
Interessenten müssen sich für das Schöffenamt in Erwachsenenstrafsachen bis zum 30. April 2023 bei der Stadt Werdohl, Abteilung Ordnung und Einwohnerwesen, Rathaus, Goethestraße 51 in 58791 Werdohl, (Herrn Maximilian Pondruff, Zimmer 1, Tel.: 02392 / 917-35) bewerben.
Bewerbungen für die Aufnahme in die Vorschlagslisten der Jugendschöffenwahl sind bis zum 30. April 2023 an die Stadt Werdohl, Jugendamt, Rathaus Goethestraße 51, 58791 Werdohl (Hanßen, Zimmer 203, Tel.: 02392/917-244) zu richten.
Entsprechende Formulare können auf der Internetseite der Stadt Werdohl: www.werdohl.de oder unter: www.schoeffenwahl2023.de heruntergeladen werden.